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Apostille

Deutsche öffentliche Urkunden und Bescheinigungen, die für den Gebrauch im Ausland vorgesehen sind, müssen unter bestimmten Voraussetzungen im Inland beglaubigt werden, wenn dies der ausländische Staat verlangt. 

Beglaubigt wird

  • die Echtheit der Unterschrift;
  • die Eigenschaft in welcher der Unterzeichner gehandelt hat;
  • ggf. die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem das Dokument versehen ist. 

Die Bestätigung der Echtheit dieses Dokumentes erfolgt je nach Verwendungsland durch eine Beglaubigung oder Apostille: 

  • für Länder, die dem Haager Übereinkommen vom 05. Oktober 1961 zur Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation beigetreten sind, ist eine Apostille erforderlich;
  • Urkunden, die für andere (nicht beigetretene) Länder bestimmt sind, erhalten eine Beglaubigung. Anschließend erfolgt die Legalisation durch einen Konsularbeamten bei der Auslandsvertretung des Staates, in dem die Urkunde benötigt wird. 

 

Zuständigkeit

In Schleswig-Holstein richtet sich die Zuständigkeit nach der Herkunft der Urkunde. Im Einzelnen zuständig ist: 

  1. das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten hinsichtlich aller öffentlicher Urkunden, die im Land Schleswig-Holstein ausgestellt worden sind, mit Ausnahme der nachfolgend unter den Nummern 2 bis 4 genannten und der von Dienststellen des Bundes ausgestellten Urkunden. Der Beglaubigung durch das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten geht in der Regel eine Vorbeglaubigung durch die Verwaltung des Kreises/der kreisfreien Stadt voraus, in dessen/deren Bezirk die Urkunde ausgestellt worden ist;
  2. das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa hinsichtlich aller öffentlichen Urkunden, die in seinem Geschäftsbereich und im Bereich der Finanzgerichtsbarkeit ausgestellt worden sind, mit Ausnahme der nachfolgendunter den Nummern 3 und 4 genannten Urkunden;
  3. die Landgerichtspräsidenten in Flensburg, Itzehoe, Kiel und Lübeck jeweils hinsichtlich der in ihrem Geschäftsbereich und der von den Notaren, die in ihrem Bezirk ihren Amtssitz haben, ausgestellten öffentlichen Urkunden;
  4. die Amtsgerichtspräsidenten in Kiel und Lübeck jeweils hinsichtlich der in ihrem Geschäftsbereich ausgestellten Urkunden.

 

Benötigte Unterlagen:

  • zu beglaubigende Urkunde/n sowie
  • Personalausweis oder Reisepass

Beglaubigungen werden meist sehr kurzfristig benötigt. Gerade dann sollten Sie die Vollständigkeit und Beglaubigungsfähigkeit Ihrer Unterlagen vorab telefonisch mit der zuständigen Stelle abstimmen, damit unnötiger Zeit- und Wegeaufwand vermieden wird.

 

Gebühren:

Die Gebühr für die Beglaubigung jeder Urkunde beträgt 14,-- €.

 

Wichtige Fristen:

Die ausgestellten Apostillen/Beglaubigungen verlieren automatisch ihre Gültigkeit, wenn die Urkunden nicht mehr gültig sind. Dies kann unter anderem bei Meldebescheinigungen oder Ehefähigkeitszeugnissen der Fall sein. Wie aktuell die Urkunden sein müssen, erfahren Sie bei der konsularischen Vertretung des jeweiligen Staates.

Weitere Informationen zur Beglaubigung von Urkunden und Apostillen finden Sie auf den Internetseiten des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein (MIB).