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2. Wer erhält eigentlich Wohngeld und wer nicht ?

Das Wohngeld kann als Mietzuschuss oder für das selbst genutzte Wohneigentum als Lastenzuschuss gewährt werden.

Voraussetzungen für die Wohngeldberechtigung:

Es ist zu unterscheiden, ob es sich um Miet-, oder Lastenzuschuss handelt.

- Anspruch auf Mitezuschuss hat z.B. Mieter bzw, Untermieter einer Wohnung, Heimbewohner, sowie Nutzer einer Genossenschaftswohnung.

- Anspruch auf Lastenzuschuss hat z.B. Eigentümer eines Hauses bzw. einer Wohnung.

 

Ausländer sind Wohngeldberechtigt wenn:

  • sie sich im Bundesgebiet tatsächlich aufhalten und
  • über z.B. Aufenthaltstitel, Duldung nach AufenthG verfügen.
 

Wichtig ist: dass der Antragsteller (Mieter, Eingentümer) im Wohnraum selbst wohnen soll.

 

Keinen Anspruch auf Wohngeld bei Transferleistungen

Bezieher von Transferleistungen wie z. B. ALG II, Sozialgeld, Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung etc sind vom Wohngeld ausgeschlossen.


Der Ausschluss gilt nur dann, wenn in den oben angeführten Leistungen Unterkunftskosten (Miete oder Belastung) berücksichtigt worden sind.
In besonders gelagerten Fällen kann auch für Haushalte, in denen Transferleistungsempfänger leben, Wohngeld gewährt werden.

Hingegen Können Empfängerinnen und Empfänger von z.B. ALG I, Kurzarbeitergeld sowie Kindergeld etc das Wohngeld beantragen, da die Unterkunftskosten in der Leistung nicht abgedeckt.