1.Allgemeine Informationen zum Wohngeld
Wohngeld ist ein vom Land und Bund gewährter Zuschuss zu den Wohnkosten. Es wird als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder als Zuschuss zur Belastung für den selbst genutzten Wohnraum (Lastenzuschuss) gewährt. Der Anspruch auf Wohngeld steht jeder/ Bürgerin bzw. jedem/ Bürger zu, wenn sie/ er die Voraussetzungen erfüllt.
Wie Wird das Wohngeld gewährt?
Das Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt. Der Bewilligungszeitraum beginnt am ersten des Monats, in dem der Wohngeldantag gestellt worden ist, deshalb ist der Eingangsdatum für die Bewilligung ausschlagsgebend. Nach Ablauf des Bewilligungzeitraumes kann Wohngeld beim Vorliegen der Voraussetzungen ohne Unterbrechnug weitergewährt werden, wenn der Antrag spätestens im Monat nach Ende des Bewilligungszeitraumes gestellt wird.
Berechunugsgröße des Wohngeldes:
Das Wohnngeld richtet sich nach:
- Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
- der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung und
- dem Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder
Bei der Berechnung des Wohngeldes gelten Miethöchstgrenzen, die in 7 Stufen eingeteilt sind. Sie dienen zur Orientierung der Miethöhe. Die Mietstufe 1 ist die günstigste und die 7 ist die teuerste. Die Mietstufe I gilt für den ganzen Kreis Dithmarschen. Nur für die Stadt Heide gilt die Mietstufe II.
Ein Anspruch auf Wohngeld besteht nicht, wenn die Kosten der Unterkunft von einem anderen Sozialleistungsträger übernommen werden z.B, bei Emfängerinnen und Empfängern von Bürgergeld.
Beim Wohngeldbezug besteht eine Mitteilungspflicht:
Wer Wohngeld beantragt hat, ist verpflichtet, alle Tatsachen sowie die Änderungen in den Verhältnissengeben anzugeben, die für die Besrechnung des Wohngeldes erhablich sind z.B.:
- Wenn sich die Zahl der Haushaltsmitglieder verringert oder erhöht (Auszug oder Zuzug eines Haushaltsmitgliedes) oder wenn alle Haushaltsmitglieder aus dem Wohnraum ausziehen, für den Wohngeld gewährt wurde (auch bei Umzug im gleichen Haus)
- Wenn ein oder mehrere Haushaltsmitglieder Transferleistungen (ALG II, Sozialgeld, Grundsicherung) beziehen
- Beim Tod eines alleinstehenden Haushaltsmitgliedes (Meldung durch die Erben oder Betreuer)
Rechtsgrundlage:
Wohngeldgesetz (WoGG)
Was Sollten Sie noch wissen?
Ausführliche Informationen zum Wohngeld finden Sie auf den Internetseiten des Ministeriums für Inneres, kommunales, Wohnen und Sport des Landes Scleswig-Holstein (MIKWS)
https://www.schleswig-holstein.de/DE/fachinhalte/Wwohnen/wohngeld.html