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Namensänderung

Im deutschen Rechtsbereich erwirbt ein Mensch seine Vor- und Familiennamen bei der Geburt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Vornamen werden von den personensorgeberechtigten Eltern erteilt, während der Familienname in der Regel kraft Gesetzes erworben wird. Obliegt beiden Eltern das Sorgerecht und führen sie unterschiedliche Familiennamen, so bestimmen sie den Namen eines Elternteils zum Familiennamen des Kindes. Zahlreiche personenstandsrechtliche Veränderungen bewirken entweder eine automatische Änderung des ursprünglich erworbenen Namens oder bilden die Grundlage dafür, durch Erklärung einen anderen Namen zu erwerben. 

Nach ihrer Rechtsgrundlage werden Namensänderungen in zwei Gruppen aufgeteilt. Es wird unterschieden zwischen bürgerlich-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen (= behördlichen) Namensänderungen. 

Bürgerlich-rechtliche Namensänderungen haben das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) als Rechtsgrundlage und setzen in der Regel eine Erklärung der betreffenden Person/en voraus. Im BGB sind konkrete Voraussetzungen für die unterschiedlichen möglichen Änderungen der Namensführung vorgegeben, die meist schon bei der Abgabe der namensrechtlichen Erklärung erfüllt sein müssen. 

Haben zwei Menschen eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet, gibt ihnen das Lebenspartnerschaftsgesetz die Möglichkeit, Erklärungen zur Bestimmung von Lebenspartnerschaftsnamen abzugeben. 

Namenserklärungen nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) bieten eine weitere Möglichkeit, Änderungen in der Namensführung vorzunehmen. Diese Regelung gilt für Vertriebene und Spätaussiedler sowie deren Ehegatten und Abkömmlinge, welche Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 Grundgesetz sind. Sie gibt diesen Menschen die Gelegenheit, Namensbestandteile abzulegen, die männliche Form ihrer Familiennamen anzunehmen, die deutschsprachige Form ihrer Vor- und Familiennamen anzunehmen oder sogar neue Vornamen zu bestimmen, wenn es für die bisherigen keine deutschsprachige Form gibt.

Personen, welche nach einem anwendbaren ausländischen Recht ihre Namen erworben haben und für die nun fortan deutsches Recht gilt (z.B. durch Einbürgerung, Anerkennung als Asylberechtigte oder ausländische Flüchtlinge, Staatenlose, Rechtswahl) können ihre Namensführung durch Erklärung gemäß Artikel 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) an das deutsche Namensrecht anpassen. 

Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung wird auf der Grundlage des Namensänderungsgesetzes und der dazu ergangenen Rechtsvorschriften vorgenommen. Danach darf ein Name nur dann geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Sie dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen und hat Ausnahmecharakter. Die behördliche Namensänderung ist nicht dazu da und darf auch nicht dazu missbraucht werden, die namensrechtlichen Grenzen, welche das bürgerliche Recht gezogen hat , zu umgehen.

Eine öffentlich-rechtliche Änderung des Namens setzt stets einen Antrag voraus. Darin muss der wichtige Grund für die beabsichtigte neue Namensführung detailliert, nachvollziehbar und ggfs. nachweisbar dargelegt werden.