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Beurkundung von Geburten

Für die Beurkundung von Geburten ist das Standesamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geburt ereignet. Die Geburt muss dem zuständigen Standesamt innerhalb von einer Woche nach der Geburt des Kindes angezeigt werden.

In der Regel erfolgt die Geburtsanzeige durch das Krankenhaus, in dem das Kind zur Welt gekommen ist. Wenn die Beurkundung der Geburt abgeschlossen ist, erhalten Sie folgende Unterlagen:

  • gebührenpflichtige 1 Geburtsurkunde
  • gebührenfreie Bescheinigung für religiöse Zwecke
  • gebührenfreie Bescheinigung für die Beantragung des Elterngeldes
  • gebührenfreie Bescheinigung für die Krankenkasse
  • gebührenfreie für die Beantragung des Kindergeldes

Für die Beurkundung der Geburt benötigt das Standesamt die unten genannten Unterlagen:

  1. Mutter verheiratet:
    beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch (befindet sich meist im Stammbuch)
  2. Mutter ledig:
    Abstammungs- oder Geburtsurkunde
  3. Mutter verwitwet:
    Zusätzlich zu 1. die Sterbeurkunde des Ehemannes oder eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch, in der ein Vermerk über den Tod des Mannes eingetragen ist.
  4. Mutter geschieden:
    Zusätzlich zu 1. das Scheidungsurteil oder eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch, in der ein Vermerk über die Scheidung eingetragen ist. 

Das Standesamt kann im Zweifel weitere Unterlagen und Dokumente anfordern. Bei Urkunden aus dem Ausland ist unter anderem zusätzlich eine Übersetzung von einem beeidigten Dolmetscher beizufügen. In diesem Fall kann es hilfreich sein, vorab mit dem zuständigen Standesamt telefonisch Kontakt aufzunehmen. 
 


Kosten

Die Beurkundung der Geburt ist kostenfrei. Für die Ausstellung der Geburtsurkunde fällt jedoch eine Gebühr in Höhe von 10,00 EUR an (Tarifstelle 19 LVO Verwaltungsgebühren SH)