Erklärungsberechtigter Personenkreis
Den Kirchenaustritt können erklären
für |
Erklärungsberechtigte |
Personen, die das 14. Lebensjahr |
selbst |
Minderjährige unter 14 Jahren | personensorgeberechtigte Eltern; ab Vollendung des 12. Lebensjahres nicht gegen den Willen des Kindes |
Geschäftsunfähige Minderjährige nach Vollendung des 14. Lebensjahres geschäftsunfähige Volljährige |
personensorgeberechtigte gesetzliche Vertreter Betreuer, wenn der Aufgabenkreis die Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft umfasst |