Vorname des Kindes
Das Recht und die Pflicht, einem neugeborenen Kind einen Vornamen zu erteilen, obliegt den sorgeberechtigten Eltern.
Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind, dürfen nicht gewählt werden.
Für Jungen sind nur männliche, für Mädchen nur weibliche Vornamen zulässig. Sofern ein Vorname Zweifel über das Geschlecht aufkommen lässt, muss dem Kind ein weiterer Vorname beigelegt werden, welcher das Geschlecht eindeutig kennzeichnet.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob der von Ihnen gewählte Vorname eintragungsfähig ist, so erkundigen Sie sich am besten bereits vor der Geburt Ihres Kindes in unserem Standesamt.