Form der Anzeige
Die Geburtsanzeige durch die unter Ziffern 1 und 2 genannten Personen muss dem Standesbeamten gegenüber mündlich erstattet werden. Eine Anzeige per Telefon, Telefax, Brief oder E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Krankenhäuser und andere Einrichtungen müssen schriftlich anzeigen.