Dienstanweisung
Die Dienstanweisung für das Stadtarchiv regelt in Verbindung mit der Aktenordnung (§11 Abs. 2) das Zusammenwirken der Fachbereiche und Fachdienste der Stadtverwaltung mit dem Stadtarchiv.
Hier muss besonders der Punkt 1.3 hervorgehoben werden, wonach auszusonderndes Schriftgut grundsätzlich dem Stadtarchiv anzubieten ist und eine Vernichtung von Schriftgut nur nach Einwilligung durch das Stadtarchiv erfolgen darf.