Personenstandsbücher
Mit der Einführung des preußischen Personenstandswesens 1874/76 ging die Beurkundung der Personenstandsfälle (Geburt, Eheschließung, Tod) von der Kirche auf den Staat über.
Mit dem zum 01. Januar 2009 gültigen neuen Personenstandsrecht der Standesämter haben sich auch die Bestimmungen für die Fortführung von Personenstandsregistern - dies sind die Geburts-, Heirats-, Sterbe- und Familienbücher, sowie die dazugehörigen Sammelakten - grundlegend geändert.
Bisher galt, dass diese Unterlagen dauernd im Standesamt aufzubewahren und fortzuführen sind. Die Einsichtnahme war nur nach den engen Vorschriften des Personenstandsrechts für persönlich Betroffene Personen mit einem rechtlichen Interesse (ein Gesetz verlangt als Nachweis die Vorlage einer Urkunde) möglich.
Seit dem 01.01.2009 hat das Standesamt jetzt nach Ablauf bestimmter Aufbewahrungsfristen die Personenstandsregister an das zuständige Archiv zur dauernden Aufbewahrung abzugeben.
Diese Fristen lauten für
- Geburtenbücher 110 Jahre
- Heiratsbücher 80 Jahre
- Familienbücher erst ab 2038
- Sterbebücher 30 Jahre
Der Zugang regelt sich jetzt nach der Archivgesetzgebung. Für die Einsichtnahme reicht danach der Ablauf der Sperrfristen (10 Jahre nach dem Tod oder 90 Jahre nach der Geburt, wenn das Sterbedatum nicht zu ermitteln ist) und die Berücksichtigung schutzwürdiger Belange Dritter, z.B. weitere, noch lebende Personen, die in einem Eintrag aufgeführt sind.
Nach dem heutigen Stand (2009) kann das Stadtarchiv Auskünfte aus den Geburtsregistern bis 1898, den Heiratsregistern bis 1928 und den Sterbebüchern bis 1978. Für das Kirchspiel Brunsbüttel ab 1874 und für die Gemeinde/Stadt Brunsbüttelkoog ab 1905 erteilen, Einsicht gewähren, Kopien machen und Beglaubigungen nach dem Landesverwaltungsgesetz fertigen.