Grundsteuerreform
Wie aus der Presse bekannt ist, hatte das Bundesverfassungsgericht in 2018 das gültige System der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt.
Aus diesem Grunde musste eine Grundsteuerreform erfolgen. Schleswig-Holstein hat dabei keine eigenen Regelungen getroffen, sondern sich dem sogenannten Bundesmodell angeschlossen. Ab 2025 wird die Grundsteuer dann bundesweit neu berechnet.
Die Umsetzung soll grundsätzlich aufkommensneutral erfolgen. Das bedeutet, dass Kommunen nach der Reform nicht mehr Steuern einnehmen als zuvor. Für die einzelnen Steuerpflichtigen kann sich die Höhe der Grundsteuer jedoch ändern. Bisher wird die Grundsteuer anhand von sogenannten Einheitswerten berechnet. Diese Werte beruhen in den alten Bundesländern auf den Wertverhältnissen aus dem Jahr 1964. Die tatsächliche Wertentwicklung eines Grundstücks spiegeln sie nicht wieder. Bundesweit muss nun der gesamte Grundbesitz durch die Finanzämter neu bewertet und die neuen Grundsteuerwerte (bisher Grundsteuermessbeträge) müssen festgesetzt werden.
Aufgrund der Grundsteuerreform sind Eigentümer*innen eines bebauten oder unbebauten Grundstücks verpflichtet, eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts elektronisch beim zuständigen Finanzamt einzureichen.
Eigentümer*innen mehrerer Grundstücke müssen für jedes Grundstück jeweils eine solche Feststellungserklärung abgeben. Die sogenannte Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts soll vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Oktober 2022 per Elster abgeben werden. Dafür wird ein Benutzerkonto benötigt. Sofern ein solches Konto noch nicht besteht, kann es bereits jetzt beantragt werden. Ein Benutzerkonto, das Sie z. B. für die Einkommensteuererklärung benutzen, kann auch für die Grundsteuer verwendet werden. ELSTER Feststellungserklärungen können auch für andere Personen übermittelt werden. Es ist keine zusätzliche Registrierung in ELSTER vorzunehmen.
Die Erklärung zur Feststellung der Grundstückswerte ist grundsätzlich elektronisch abzugeben. In Ausnahmefällen wird auch eine Abgabe in Papierform möglich sein. Das betrifft z. B. diejenigen Eigentümer*innen, denen die technischen Möglichkeiten für eine Abgabe via ELSTER fehlen. Dafür muss in Schleswig-Holstein kein Antrag gestellt werden. Die Abgabe der Erklärung in Papierform ist insoweit ausreichend. Die Erklärungsvordrucke wird es zur gegebenen Zeit bei den Finanzämtern bzw. auch hier im Rathaus (Bürgerbüro in der Albert-Schweitzer-Straße 9 bzw. Sachgebiet Steuern und Abgaben; Rathaus, Zimmer 27, Koogstr. 61-63) geben.
Für die Abgabe der Erklärung zur Feststellung der Grundstückswerte sind nachfolgende Angaben erforderlich:
Angaben bei Wohngrundstücken
- Steuernummer des Grundbesitzes. Die Steuernummer des Grundbesitzes (teilweise auch (Einheitswert-) Aktenzeichen) ändert sich nicht. Sie ist sie auf dem bisherigen Einheitswertbescheid bzw. auf dem Schreiben des Finanzamtes zu finden (das Format lautet z. B. 12/345/67890), aber auch auf den Grundsteuerbescheiden der Stadt Brunsbüttel, beginnend in der Regel mit der Ziffern 83114...
- Lage des Grundstücks: Adresse, Gemarkung, Grundbuchblatt, Flur, Flurstück
- Art des Grundstücks: z. B. Ein-, Zweifamilienhaus, Wohnungseigentum, Mietwohngrundstück
- Fläche des Grundstücks
- Bodenrichtwert zum 01.01.2022: Die benötigten Daten werden dafür ab dem 30.06.2022 online auf der Seite Schleswig Holstein - Grundsteuerreform zur Verfügung gestellt. Zudem wird es einen entsprechenden Link bei der elektronischen Erstellung der Erklärung geben.
- Baujahr: Jahr, in dem das Gebäude das erste Mal bezugsfertig war. Bei Gebäu-den, die vor 1949 errichtet wurden, wird keine genaue Jahresangabe benötigt.
- Wohn- und ggf. Nutzfläche
- Garagen-/Tiefgaragenstellplätze: Anzahl der Stellplätze (Stellplätze im Freien und Carports sind nicht einzutragen).
Angaben bei gemischten und Nicht-Wohngrundstücken
- Steuernummer des Grundbesitzes: Die Steuernummer des Grundbesitzes (teilweise auch (Einheitswert-) Aktenzeichen). Sie ist auf Ihrem bisherigen Einheitswertbescheid bzw. auf Schreiben des Finanzamtes zu finden (das For-mat lautet z. B. 12/345/67890), aber auch auf den Grundsteuerbescheiden der Stadt Brunsbüttel.
- Lage des Grundstücks: Adresse, Gemarkung, Grundbuchblatt, Flur, Flurstück
- Art des Grundstücks: Geschäftsgrundstück, gemischt genutztes Grundstück, Teileigentum, sonstiges bebautes Grundstück
- Fläche des Grundstücks
- Bodenrichtwert zum 01.01.2022: Die benötigten Daten werden dafür ab dem 30.06.2022 online auf der Seite Schleswig-Holstein - Grundsteuerreform zur Verfügung gestellt. Zudem wird es einen entsprechenden Link bei der elektronischen Erstellung der Erklärung geben
- Gebäudeart: z. B. Bürogebäude, Werkstatt, Lagergebäude
- Baujahr: Bitte tragen Sie das Jahr ein, in dem das Gebäude das erste Mal bezugsfertig war
- Bruttogrundfläche
Flyer zum Ausdrucken
Video zur Grundsteuerreform
Grundsteuererklärung für Privateigentum
Für Privatpersonen, die einfache Eigentumsverhältnisse haben (Ein- oder Zweifamilienhaus, Eigentumswohnung oder unbebautes Grundstücke), gibt es eine vereinfachte elektronische Übermittlungsmöglichkeit für die Steuererklärung. Somit kann die elektronische Übermittlung ohne Elster-Zertifikat erfolgen. Nach Eingabe seiner Steuer-ID und seiner Meldeadresse erhält man per Post einen Freischaltcode zur weiteren Übermittlung.
Derzeit kann die vereinfachte Steuererklärung jedoch nicht abgegeben werden, wenn bereits über ein ELSTER-Zertifikat verfügt.
Die Abgabe der vereinfachten Grundsteuererklärung ist unter folgenden Link möglich:
Vereinfachte Grundsteuererklärung