Änderung von Namen nach Auflösung der Ehe
Nach Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod eines Ehegatten kann die geschiedene oder verwitwete Person Ihren Geburtsnamen oder den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen wieder annehmen. In diesem Fall muss eine beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Ehe vorgelegt werden.
Die Gebühr für die Erklärung der Wiederannahme eines früheren Namens beläuft sich auf 30,00 EUR.
Für Informationen über die nachträgliche Änderung der Namen von Kindern lesen Sie bitte unter Eheschließung - Namensführung der gemeinsamen Kinder bei der Eheschließung der Eltern, oder Eheschließung - Namensführung der Kinder aus vorangegangenen Beziehungen.
Bei weiteren Fragen sollten Sie einen Mitarbeiter des Standesamtes kontaktieren.
Vorzulegende Urkunden und Nachweise
- beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister (mit Eintragung über die Auflösung der Ehe)
- Personalausweis oder Reisepass der Erklärenden
Kosten (Tarifstelle 10 LVO Verwaltungsgebühren SH)
Für eine Erklärung zur Namensführung fallen Gebühren in Höhe von 30,00 EUR an.

